Verordnung zur Verlängerung der Frist für das Auslaufen von Curricula

Verlängerung der Frist für das Auslaufen von Curricula

Der Senat hat in seiner Sitzung am 25. März 2021 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z 8 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 15. März 2021beschlossene (geringfügige) Änderung der nachfolgenden Curricula/Verordnungen in der nachfolgenden Fassunggenehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil derSatzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

Präambel

Ziel der Universität Wien ist es, dass Studierenden trotz der besonderen Umstände im Zusammenhang mit derCOVID-19-Pandemie möglichst wenig Nachteile im Studienverlauf erwachsen. Da Studierende von Studien, die mit 30.11.2021 auslaufen würden, in besonderem Maße von den Maßnahmen, die zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 durch sinngemäße Anwendung der entsprechenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesetzt werden, betroffen sind,erstreckt der Senat die Frist für Curricula, die mit 30.11.2021 auslaufen würden, auf 30.04.2022.§ 1 Verlängerung der Frist für den Abschluss auslaufender Curricula

(10. § 13 Abs 4 des Curriculums für das Masterstudium Europäische Ethnologie (Mitteilungsblatt vom 14.06.2019,26. Stück, Nr. 195 idgF))

Mitteilung Studienjahr 2020/2021 - Ausgegeben am 26.03.2021 - Nummer 97

Informationsblatt für Studierende im auslaufenden Masterstudium